Notwendige Unterlagen
- Notarielle Eigentumsurkunde (Escritura)
- Grundbuchsauszug (Nota Registral)
- Baugenehmigung/en (Licencia de Obra) und -abnahmen (Final de Obra)
- Nachweis über die Bezahlung der Grundsteuer (IBI) und der Müllgebühr (Basura)
- Bewohnbarkeitsbescheinigung (Cédula de Habitabilidad)
- Falls zutreffend: Versorgungsverträge Wasser (alternativ Brunnengenehmigungen), Strom, Telefon, Internet
- Energiezertifikat (CEE)
- Baupläne, Grundrisse
- Inventarliste, falls definierte Einrichtungsgegenstände mitverkauft werden
Es bietet sich an, hierzu ein Fotoinventarverzeichnis zu erstellen, um Missverständnisse auszuschließen.
Steuern beim Verkauf einer Immobilie
- Gewinnbesteuerung für Nicht-Residenten
- Anwendungsgebiet: Wenn der Verkäufer keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien hat, muss der Käufer 3% des Kaufpreises als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer des Verkäufers einbehalten und an die Steuerbehörden zahlen. Dies erfolgt normalerweise gleich beim Beurkundungstermin des notariellen Kaufvertrags und wird dort vom Rechtsanwalt oder Steuerberater des Käufers erledigt. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist schlicht, dass das spanische Finanzamt so zu vermeiden versucht, dass Nichtresidente ihre Immobilie verkaufen und Spanien ohne Bezahlung der gesetzlichen Steuern verlassen. Ist die Summe dieser 3% höher als der Verkaufsgewinn des Verkäufers, hat er Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt, ist der Verkaufsgewinn höher, muss der Differenzbetrag nachträglich beglichen werden. Innerhalb von 4 Monaten nach dem notariellen Verkaufstermin muss eine Gewinnsteuererklärung abgegeben werden.
- Wer? Nicht-Residenten
- Höhe: 19% des Verkaufsgewinns (Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten; Anrechnung von getätigten Investitionen und getragenen Kosten möglich)
- Gewinnbesteuerung für Residenten
- Anwendungsgebiet: Ist der Verkäufer Resident, ist keine Abschlagszahlung durch den Käufer notwendig.
- Wer? Residenten
- Höhe: 19% – 23% des Verkaufsgewinns (Differenz zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten; Anrechnung von getätigten Investitionen und getragenen Kosten möglich)
- Gewinnbesteuerung für Gesellschaften
- Anwendungsgebiet: Ist der Verkäufer eine spanische Gesellschaft (z.B. eine S.L.), ist die Gewinnbesteuerung anzuwenden auf die Differenz zwischen Verkaufserlös und Buchwert.
- Wer? Juristische Personen wie z.B. eine S.L.
- Höhe: 25% Körperschaftssteuer
- Wertzuwachssteuer (Plusvalía Municipal)
- tbd.